Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.
Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören die Schulleiterin und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten an.
Die Schulleiterin hat mindestens 2 Mal pro Schuljahr eine Sitzung einzuberufen oder wenn 3 Mitglieder des SGAs eine Sitzung verlangen. Die Sitzung ist mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Kompetenzen des SGA (SchUG § 64 Abs. 2):
Die Entscheidung über
Die Hausordnung
Schulautonome Schulzeitregelungen
Mehrtägige Schulveranstaltungen
Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
Die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
Die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
Die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
Die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
Die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
Die Beratung über
Wichtige Fragen des Unterrichtes
Wichtige Fragen der Erziehung
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
Die Wahl von Unterrichtsmitteln
Die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Das Recht auf Teilnahme der SGA-Mitglieder an Lehrerkonferenzen (vgl. § 61 Abs. 2 (1d) SchUG). Ausgenommen sind Konferenzen bzw. Konferenzteile zur Wahl von Lehrervertretern, über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler.
Abstimmungen
Jedes Ausschussmitglied außer der Schulleiterin hat eine Stimme. Die Schulleiterin hat jedoch das Recht, einen “Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar” zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16).