Schulgemeinschaftsausschuss

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören die Schulleiterin und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der SchülerInnen und der Erziehungsberechtigten an.
Die Schulleiterin hat mindestens 2 Mal pro Schuljahr eine Sitzung einzuberufen oder wenn 3 Mitglieder des SGAs eine Sitzung verlangen. Die Sitzung ist mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Kompetenzen des SGA (SchUG § 64 Abs. 2):

Die Entscheidung über

Die Hausordnung

Schulautonome Schulzeitregelungen

Mehrtägige Schulveranstaltungen

Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung

Die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen

Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen

Die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung

Die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen

Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen

Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen

Die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien

Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern

Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

Die Beratung über

Wichtige Fragen des Unterrichtes

Wichtige Fragen der Erziehung

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen

Die Wahl von Unterrichtsmitteln

Die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln

Baumaßnahmen im Bereich der Schule

Das Recht auf Teilnahme der SGA-Mitglieder an Lehrerkonferenzen (vgl. § 61 Abs. 2 (1d) SchUG). Ausgenommen sind Konferenzen bzw. Konferenzteile zur Wahl von Lehrervertretern, über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler.

Abstimmungen
Jedes Ausschussmitglied außer der Schulleiterin hat eine Stimme. Die Schulleiterin hat jedoch das Recht, einen “Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar” zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16).